Klage gegen VZBV erfolgreich abgewiesen:
Dr. Meyer’s Schuldenverwaltung: Wettbewerbsverstoß
gerichtlich verneint
Abgewiesen wurde dagegen unsere Klage gegen Dr. Meyer’s
Schuldenverwaltungsgesellschaft mbH durch das Oberlandesgericht Hamm. Nach
Auffassung des Gerichts steht dem Verbraucherzentrale Bundesverband ein
Unterlassungsanspruch nicht zu, weil es sich bei den angebotenen Tätigkeiten
nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung handele, sondern um die
Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange. Die angebotenen Tätigkeiten, wie etwa
Sichtung und Ordnung der vorhandenen Unterlagen des Auftraggebers, stellten
nur Hilfstätigkeiten dar, die der Ermittlung von Tatsachen zur späteren
Durchsetzung von Ansprüchen dienten. Für Verhandlungen mit Gläubigern
wurden Rechtsanwälte empfohlen, die aber nicht weisungsgebunden seien. Die
pauschale Arbeitsgebühr von 406,00 Euro sei zwar erheblich, aber nicht
überhöht. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.12.2005 (Aktenzeichen 4
U 113/05) Diese Rechtsprechung macht die Notwendigkeit einer gesetzlichen
Regelung deutlich, die Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der
Abgrenzung vorbereitender Dienstleistungen und rechtsbesorgender
Tätigkeit beseitigt und die Verbraucher in die Lage versetzt, eine
informierte Entscheidung zu treffen. Die durch Überschuldung in eine Notlage
geratenen Verbraucher dürfen nicht zu überflüssigen weiteren Ausgaben
verleitet werden. Das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz, mit dem das
Rechtsberatungsrecht novelliert werden soll, bietet die Chance, durch klare
und eindeutige Vorgaben in der heutigen Praxis verbreitete
Umgehungsgeschäfte zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern.
Quelle: "Die Stimme der Verbraucher" Jahresbericht 2005/2006, Verbraucherzentrale Bundesverband.
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